10.10.2012
Welche Aufgaben haben Laienseelsorger?
Wie ist der kirchenrechtliche Stand eines Pastoralreferenten und eines Gemeindereferenten und welchen Aufgabenbereich haben diese hauptamtlichen Laienseelsorger?
A. M., Geilenkirchen
Unter den Berufsbezeichnungen Gemeinde- und Pastoralreferent wird nicht in allen Bistümern dasselbe verstanden. 2011 haben die deutschen Bischöfe Rahmenstatuten für den hauptberuflichen Dienst von Laien in der Seelsorge beschlossen (Nr. 96 in der Schriftenreihe „Die deutschen Bischöfe“, nachzulesen unter: www.dbk.de).
Zu deren kirchenrechtlichem Stand heißt es darin: „Laien, die vom Bischof mit bestimmten Aufgaben und Ämtern, die zum Dienst des Priesters gehören, betraut werden können, bleiben im dogmatischen und kirchenrechtlichen Sinn Laien.“ Denn, so wird die einschlägige vatikanische Instruktion aus dem Jahr 1997 zitiert, „die Erfüllung einer solchen Aufgabe macht den Laien nicht zum Hirten: Nicht eine Aufgabe konstituiert das Amt, sondern das Sakrament des Ordo“ (das Weihesakrament). Wenn also zum Beispiel ein Pastoralreferent eine Beerdigungsfeier leitet und damit eine Aufgabe übernimmt, die vielerorts üblicherweise ein Priester erfüllt, macht ihn das nicht zum Amtsträger – das Amt in der katholischen Kirche ist an die Weihe gebunden.
Ihre Aufgaben nehmen hauptberuflich in der Pastoral tätige Laien „in allen Grundvollzügen der Kirche, in der Verkündigung, in der Liturgie, in der Diakonie wahr“. Im Bereich der Verkündigung zählen unter anderem Gemeinde- und Sakramentenkatechese, schulischer Religionsunterricht oder Exerzitienbegleitung dazu; im Bereich der Liturgie werden zum Beispiel die Begleitung von Liturgiekreisen oder die Förderung der Ministrantenpastoral genannt; im Bereich der Diakonie können die Begleitung von ehrenamtlichen Helferkreisen und Selbsthilfegruppen oder die Trauerpastoral Aufgaben sein. Die Bischöfe betonen: „Die Kirche in Deutschland ist dankbar für den hauptberuflichen Dienst vieler Frauen und Männer in der Kirche.“
Hubertus Büker